Strafzettel auf Kundenparkplatz
Die einen nennen es Kundenservice, die anderen “Ver-Parken” oder “Unfair parken” und nicht selten stößt man bei diesem Thema auch auf den Begriff Abzocke – letzteres ist nicht von der Hand zu weisen. Es geht um Strafzettel auf Kundenparkplatz am Supermarkt. Oder genauer: um modernes Raubrittertum mit der sogenannten “Vertragsstrafe”. Nämlich dann, wenn man als Kunde beim Parken auf dem Supermarkt-Parkplatz vergisst, die Parkscheibe sichtbar ins Fahrzeug zu legen und nach dem Einkauf eine Zahlungsaufforderung an der Windschutzscheibe vorfindet.
Kundenärger beim Einkaufen: Strafzettel auf Kundenparkplatz
So ist es einer kauffreudigen Kundin innerhalb von drei Wochen zweimal geschehen. Einmal am 10. Oktober und ein weiteres Mal am 29. Oktober. Man könnte nun denken: “Selbst schuld, wenn der PKW Fahrer bzw. die PKW Fahrerin sich nicht an die Spielregeln des Supermarkts hält!” Aber lesen Sie erstmal, denn es geht nicht um Parkraudis, die Behindertenparkplätze belagern oder durch falsches Parken den Verkehr behindern oder gar gefährden. Vorab: Die Kundin, Pardon, die Ex-Kundin zeigt sich einsichtig und hat selbstverständlich den Strafzettel bezahlt. Allerdings nicht ohne Folgen für die Parkplatzbetreiber. Dazu später mehr.
Lesen Sie in diesem ausführlichen Artikel, ob und wann Sie den Strafzettel bezahlen müssen, wann Sie mit “Kulanz” rechnen können, wann ein Widerspruch gegen die Vertragsstrafe sinnvoll sein kann und was Sie als Kunde bzw. Kundin gegen diese Abzocke tun können. Eine Mustervorlage steht hier zum Download bereit.
Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar, sondern eine Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Informationen.
Dürfen Geschäfte beim Parken Strafzettel ausstellen lassen?
Ja, denn Kundenparkplätze sind Privateigentum. Entschließt sich der Inhaber des Einzelhandelsgeschäftes dazu, die Parkfläche auf dem Privatgrundstück durch eine Parkraumüberwachung kontrollieren zu lassen, ist dies per se das “gute Recht” des Grundstücksbesitzers bzw. des Pächters. Dieser darf festlegen, unter welchen Umständen auf dem Parkplatz des Supermarktes geparkt werden darf. Deshalb darf der Supermarkt oder das Einkaufszentrum ungeachtet der Tatsache, ob es sich um ein eigenes oder gepachtetes Grundstück handelt, die Parkfläche an eine private Kontrollfirma vermieten oder sogar kostenlos überlassen – das ist ein lukratives Geschäft und sorgt für ein Nutzererlebnis der besonderen Art.
Hausrecht erlaubt Abzocke auf Kundenparkplätzen
Der Geschäftsbetreiber genießt auf dem Kundenparkplatz das Hausrecht. Insofern die Nutzungsbedingungen für die Parkfläche gut sichtbar ausgehängt und die Parkbedingungen somit für die Kunden transparent sind, kann also die Forderung der Vertragsstrafe legitim sein, wenn es durch die Kundschaft zu einer Zuwiderhandlung beim Parken kommt und nach dem Einkaufen ein Strafzettel unter dem Scheibenwischer klemmt.
Kundenparkplätze: Muss man Parkscheibe in die Windschutzscheibe legen?
Üblicherweise fordern Geschäfte bzw. das Unternehmen der Parkraumüberwachung Autofahrer dazu auf, die Ankunftszeit auf dem Kundenparkplatz durch das Hinterlegen der Parkscheibe auszuweisen. Meist geht dies mit einer Begrenzung der Parkdauer einher. Diese liegt üblicherweise in einem zeitlichen Bereich von 1 oder 2 Stunden.
Wer z. B. …
- vergisst, die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe auszulegen,
- die Parkdauer überschreitet,
- außerhalb der Markierung parkt
- oder ohne Behindertenausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt,
begeht einen “Vertragsverstoß” und kann dann wegen einem Verstoß gegen die AGB zur Kasse gebeten werden.
Strafzettel auf Kundenparkplatz zugestellt:Parkplatzwächter sind in der Beweispflicht
Zwar liegt die Beweislast für die Zustellung der Vertragsstrafe bei der Parkraumüberwachung und diese darf nur eine Strafgebühr erlassen, wenn die AGB gut sichtbar auf dem Parkplatz ausgehängt ist. Doch da es sich bei den Parkplatz-Knöllchen um ein lukratives Geschäft handelt und die Knöllchen-Unternehmen es leicht haben, die rechtlichen Vorraussetzungen zu erfüllen, kommen die meisten Parkplatzsünder nicht um die Zahlungspflicht herum. Selbstverständlich fotografieren die Kontrolleure Parksünder, damit jede Vertragsstrafe erfolgreich eingetrieben werden kann.
Bereits beim Ausstellen des Strafzettels wird dem Parksünder mitgeteilt, dass innerhalb von 14 Tagen die Vertragsstrafe zu zahlen ist und bei Nichteinhaltung weitere Kosten entstehen, die vom Delinquenten ebenfalls zu zahlen sind.
Darüber hinaus ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, Fahrzeuge vom Privatgrund abschleppen zu lassen. Das abgeschleppte Fahrzeug darf solange einbehalten werden, bis die Abschleppkosten vom Fahrzeughalter beglichen wurden.
Wie begründen Einzelhandelsgeschäfte die Parkplatz-Abzocke?
Strafzettel auf Kundenparkplätzen sorgen bundesweit regelmäßig für Verärgerung der Kunden. Googlen Sie einmal nachfolgende Suchphrasen – in Verbindung mit dem Namen eines x-beliebigen Supermarkts:
- Parkplatz Strafzettel
- Strafzettel vor dem Supermarkt
- Knöllchen Kundenparkplatz
- Knöllchen Einkaufszentrum
- Strafzettel beim Einkaufen
- Strafzettel auf dem Supermarkt-Parkplatz
Sie werden vom Discounter in ländlichen Regionen bis hin zum Einkaufszentrum in Großstädten jede Menge Suchergebnisse angezeigt bekommen, die unmissverständlich klarmachen: Der Kunde ist der Zahldepp.
Einzelhändler, Lebensmitteldiscounter und Einkaufszentren haben das Hausrecht auf dem Grundstück. Dies ist nicht zu beanstanden und die Begründung, mit der Einzelhändler erklären, warum sie Firmen beauftragen, auf Kundenparkplätzen Strafzettel zu verteilen, erscheint im ersten Moment nachvollziehbar.
Schuld sind angeblich Dauerparker
Große Einkaufszentren, Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Baumärkte, Bettenfachgeschäfte, Bekleidungsläden, Schuhgeschäfte, Supermärkte usw. beauftragen die Verteilung vom Strafzettel auf Kundenparkplatz, damit ausreichend Kundenparkplätze zur Verfügung stehen und diese nicht durch Dauerparker belagert werden.
So die offizielle Erklärung der Einzelhändler. Doch ist das wirklich der treibende Grund, weshalb Geschäfte auf ihren Kundenparkplätzen Knöllchen verteilen lassen? Oder ist es nicht vielmehr so, dass die Knöllchenverteilung ein lukratives Zusatzeinkommen darstellt!?
Als Einzelhändler könnte man den Parkservice kundenfreundlich gestalten und das vorgeschobene Ziel erreichen, wenn es wirklich darum ginge, Dauerparkern Einhalt zu gebieten: Durch ein Ticketsystem. Wer im Laden ein Parkticket abstempeln lässt, darf kostenfrei parken. Aber dies ist scheinbar nicht so lukrativ.
Lesen Sie auch: Parken in Leonberg: Wie fair ist „fair parken“?
Überteuerte Vertragsstrafen beim Parken auf Kundenparkplätzen
Insofern der Parkplatzbetreiber durch gut sichtbare Beschilderung parkende Kunden darauf aufmerksam macht, dass bei einem Verstoß gegen die Parkplatzordnung eine Vertragsstrafe fällig wird, kommt der Park-Delinquent nicht um das Zahlen der Strafgebühr herum. Denn durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Kundenparkplatz geht der Parker mit dem Parkplatzbetreiber einen Vertrag ein und stimmt automatisch der Parkplatzordnung – und somit auch dem Strafkatalog – zu.
Die Strafgebühr richtet sich nach dem Parkvergehen und manchmal auch dem Gusto des Parkplatzinhabers. Die Höhe von Vertragsstrafen für Parksünder fällt beispielsweise wie folgt aus:
- 24,90 € – fehlende Parkscheibe
- 24,90 € – Parkdauer überschritten
- 24,90 € – Parken außerhalb der Parkmarkierung
- 39,90 € – Parken auf Behindertenparkplatz
Auch für unberechtigtes Parken auf dem Eltern-Kind-Parkplatz sind Parkraumüberwacher dazu berechtigt, eine Strafgebühr zu erheben – sogar dann, wenn die Fahrzeugscheiben so stark abgetönt sind, dass Kindersitze nicht von Außen gesehen werden.
Erstaunlich: Viele Parkplatzbetreiber weisen per Beschilderung darauf hin, dass auf dem Parkgelände die StVO gilt. Dennoch fallen die Gebühren für Parkverstöße oftmals deutlich höher aus, als im öffentlichen Verkehrsraum.
Nach Auffassung vieler Juristen darf die Vertragsstrafe nicht mehr als doppelt so hoch ausfallen, wie bei einem Parkverstoß im öffentlichen Raum. Daher empfehlen Anwälte bei zu hoch erscheinenden Vertragsstrafen einen Widerspruch gegen die Höhe der Strafe mit Bezugnahme auf den Bußgeldkatalog einzulegen.
Wie es sich im Falle der Hansestadt Demmin verhält, wo Parken mit Warnblinker auf der Straße vielfach überhaupt nicht mit einem Bußgeld behaftet wird, ist fraglich. Wird im öffentlichen Raum kein Bußgeld für Parkverstöße ausgestellt, dürfte die private Vertragsstrafe ab einer Höhe von 24,90 Euro deutlich zu hoch ausfallen.
Strafzettel auf Kundenparkplatz – zahlen oder ignorieren?
Wird das Knöllchen für das Ver-Parken nicht binnen 14 Tagen bezahlt, ist der Parkraumwächter dazu befugt, eine Halterermittlung bei den Behörden durchführen zu lassen. „fair parken“ teilt auf dem Strafzettel mit:
„Der Betrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen zu überweisen, damit keine zusätzlichen Kosten für Halterermittlung und Bearbeitung entstehen.“
Demnach wäre die Halterabfrage kostenpflichtig und zusätzlich vom KFZ-Halter zu bezahlen. Des Weiteren ist mit Bearbeitungskosten und Mahnkosten zu rechnen.
BGH: Halterermittlung darf nicht in Rechnung gestellt werden
Indes hat der Bundesgerichtshof hierzu bereits anderweitig geurteilt: Gemäß dem BGH-Urteil vom 18.12.2015 mit V ZR 160/14 darf der Parkraumbewirtschafter die Ermittlungskosten beim Kraftfahrtbundesamt nicht in Rechnung stellen.
Ebenfalls dürfen Mahngebühren und Kosten für Inkasso nicht ohne Weiteres erhoben werden, wie die Verbraucherzentrale hier kommuniziert.
Halter haftet nicht für Verstöße des Fahrers – trotzdem: Vorsicht Kostenfalle
Als Fahrzeughalter muss man die Vertragsstrafe nicht zahlen, wenn man den PKW nicht selbst auf dem Kundenparkplatz geparkt hat. Der Fahzeughalter haftet nicht für den Fahrzeugfahrer. Zu dieser Auffassung kam das Landgerichts Schweinfurt unter mit dem Urteil vom 02.02.2018, AZ 33 S 46/17.
Allerdings können Parkraumüberwacher in diesem Fall darauf bestehen und sogar gerichtlich einklagen, dass die Daten des verantwortlichen Fahrers herausgegeben werden. Zudem kann das Parkraum-Unternehmen gegen den Fahrzeughalter eine Unterlassung erwirken, künftig dieses Fahrzeug nicht mehr auf dem Kundenparkplatz abzustellen.
Strafzettel auf Kundenparkplatz: Zahlen schützt vor weiterem Ärger
Insgesamt ist deshalb anzuraten, die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Parkplatzbetreiber durch Schilder auf die Parkplatzregeln und die Folgen bei “unfair parken” deutlich hingewiesen hat und es für die Kundschaft klar ersichtlich ist, dass der Parkplatzbetreiber seine parkenden Kunden zur Kasse bittet. Das ist zwar für den Kunden ärgerlich, allerdings auch das kleinere Übel.
Dass Einzelhändler überhaupt erst dadurch Geld verdienen, dass Kunden in unmittelbarer Nähe parken können, wird vergessen. Ebenso wie das Motto „Der Kunde ist König“.
Parkplatz Strafzettel wegen fehlender Parkscheibe – wann Sie auf Kulanz hoffen dürfen
Haben Sie in der Eile versäumt, die Parkscheibe in der Windschutzscheibe auszulegen oder haben Sie aufgrund eines größeren Einkaufs die zulässige Parkdauer überschritten, können Sie unter Umständen mit Kulanz rechnen. Nehmen Sie am besten schriftlich (z. B. per Mail) Kontakt mit dem Parkraumüberwacher auf. Schildern Sie die Situation und fügen Sie Ihrem Schreiben Kassenbons bei, aus denen hervorgeht, dass Sie zum entsprechenden “Tatzeitpunkt” als Kunde in dem Geschäft bzw. in den umliegenden Geschäften eingekauft haben.
Kulanz bei Strafzettel auf Kundenparkplatz
Gelegentlich dürfen sich Parksünder dann über eine Antwort-Mail wie diese freuen:
Sehr geehrte/r Frau/Herr x,
hiermit bestätigen wir Ihnen die Stornierung der Forderung.
Es ist unser Ziel, Kunden jederzeit einen kostenfreien Parkplatz für den Einkauf bereitzuhalten.
Denken Sie künftig bitte immer daran, gut sichtbar in der Windschutzscheibe die Parkscheibe zu hinterlegen und die Parkdauer einzuhalten. Dann entstehen keine Missverständnisse und Sie können unbeschwert einkaufen.
Bitte beachten Sie: Wenn der private Parkraumbewirtschafter den Strafzettel widerruft, handelt es sich tatsächlich um reine Kulanz. Sie haben bei einem Verstoß gegen die AGB auch als zahlender Kunde keinen Rechtsanspruch auf die Einstellung der Forderung!
Stornierung der Vertragsstrafe nach Strafzettel auf Kundenparkplatz
Die eingangs erwähnte Kundin erhielt binnen drei Wochen zwei Strafzettel auf einem Kundenparkplatz, um den sich insgesamt 6 Geschäfte reihen:
- Lebensmitteldiscounter Nord
- Krimskramsladen
- Bettenfachhändler
- Regionale Bäckerei-Kette
- Drogeriemarkt
- Kleidungs- und Krimskramsladen
Beim ersten Strafzettel parkte die Kundin auf einem kostenlosen Parkplatz direkt vor dem Eingang von TEDI, um eine Packung Briefumschläge zu kaufen. Die Parkdauer betrug 2 Minuten. 2 Minuten, die ausreichten, um einen Strafzettel für Parken ohne Parkscheibe zu erhalten. Höhe der Vertragsstrafe wegen „unfair parken“: 24,90 €.
Nach Vorlage des Kassenbelegs wurde die Forderung storniert. Der Strafzettel musste nicht bezahlt werden.
Ironie am Rande: Indes begegnet man in derselben Stadt täglich vielen unbehelligten Parksündern, die auf der wenig belebten Hauptverkehrsstraße, an der sich noch vereinzelt kleine Einzelhändler befinden, auf der Fahrbahn parken, um einzukaufen.
Unfair parken: Keine Kulanz, wenn Sie mal nichts kaufen
Zum zweiten Parkverstoß drei Wochen später kam es, als die Stammkundin mit männlicher Begleitung etwa 15 Minuten vor der KIK Filiale parkte. Auf der Suche nach einem Herrenhemd wurden Kundin und Kunde nicht fündig. Bei der Anprobe stellten sich alle Herrenhemden als zu eng geschnitten im Schulterbereich heraus. Es kam somit zu keinem Kauf in der KIK Filiale – jedoch zu einer weiteren Vertragsstrafe.
Doch in diesem Fall ist mit einer Kulanz seitens des Parkraumüberwachers nicht zu rechnen. Wer keinen Kauf nachweisen kann, ist demnach anscheinend keine Kundin bzw. kein Kunde – sondern zu bekämpfender Dauerparker. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie gekauft haben, aber an der Kasse darauf verzichtet haben, sich den Kassenbon aushändigen zu lassen.
Aber ohnehin:
Selbst wenn Sie eingekauft haben, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Stornierung der Strafe. Sie haben keinen Kulanzanspruch, wenn Sie auf dem Parkplatz eines Geschäfts eine Vertragsstrafe erhalten haben.
Dies gilt ebenfalls für bekannte Stammkunden, die nahezu tagtäglich in jenen Geschäften einkaufen, die rund um die Parkfläche liegen, auf der munter Vertragsstrafen verteilt werden – wenn sie einmal nicht fündig werden oder die benötigte Ware nicht erhalten.
Kundenabzocke auf dem Kundenparkplatz von Geschäften
Erinnern wir uns: Geschäfte geben vor, mit Strafzetteln gegen Dauerparker in den Kampf zu ziehen, um Kunden jederzeit einen freien Parkplatz gewährleisten zu können.
Das mag in größeren Städten tatsächlich so sein, nicht aber im Falle der Kundin, die in 3 Wochen zwei Strafzettel auf dem gleichen Kundenparkplatz an ihrer Windschutzscheibe vorfand.
Die Kundin wohnt in einer aussterbenden Stadt in Mecklenburg-Vorpommern. Hansestadt Demmin, eine kleine Stadt, in der immer mehr Geschäfte schließen und in der es fehlende Einkaufsgelegenheiten zu beklagen gibt. Um einen haushaltsüblichen Einkaufszettel zu besorgen, müssen mehrere Geschäfte abgeklappert werden, weil Regale regelmäßig leer, bestimmte Waren nicht aufgefüllt oder nicht vorhanden sind.
In jeder Stadt gibt es im gesamten Stadtgebiet und auch am besagten Standort weder ansatzweise Parkplatzmangel noch ein Problem mit Dauerparkern.
Selbst zu Stoßzeiten ist es problemlos möglich, direkt die Kundenparkplätze vor den Eingängen der sechs Geschäfte zu nutzen. Die vorhandenen ca. 170 Parkplätze sind nie vollständig belegt. Auch nicht morgens. Am Nachmittag stehen allenfalls vereinzelte Kundenfahrzeuge auf dem Parkgelände.
An diesem Standort besteht keinerlei Notwendigkeit zur Sanktionierung etwaiger Dauerparker. Nachvollziehbar, wenn bei der Knöllchenverteilung auf solchen Kundenparkflächen von Kundenabzocke die Rede ist.
Als Kunde Abzocke durch Strafzettel auf Kundenparkplätzen nicht unterstützen
Der lokale Einzelhandel beklagt sich, dass immer mehr Kunden online einkaufen. Dies stellt für kleine Geschäfte ein großes Problem dar und führt zunehmend zur Schließung von Geschäften. Profiteuere sind große Einzelhandelsketten, Lebensmitteldiscounter und Supermärkte, die sich in Einkaufszentren vereinen und teilweise ihre Kunden mit Vertragsstrafen abzocken. Wohlwissend, dass Kundinnen und Kunden darauf angewiesen sind, dort einzukaufen. Möglich ist dies nur, weil Kunden die Abzocke auf Kundenparkplätzen unterstützen.
Im Falle der Kundin geht die Rechnung der 6 umliegenden Einzelhändler nicht auf. Während der wöchentliche Umsatz durch den Einkauf von
- Lebensmittel
- Drogeriewaren
- Schulbedarf
- Bürobedarf
- Kleidung
- Möbeln
- Heimtextilien
- Dekorationsartikel
und vielen weiteren Dingen des täglichen Bedarfs sich durchschnittlich in einem Bereich von 300 bis 400 Euro bewegte, wird dieser künftig bei exakt 0 Euro liegen.
Kundin und Familie werden alternative Einkaufsmöglichkeiten online nutzen und lokal nur noch dort einkaufen, wo Kunden auch ohne ausgelegte Parkscheibe in der Windschutzscheibe willkommen sind. Es versteht sich von selbst, dass auch in deren Online-Geschäften künftig keine Einkäufe mehr generiert werden – denn eins ist klar: Kein Geschäft ist konkurrenzlos! Ob dies im Sinne der Einzelhändler ist, sollten jene Filialen beurteilen, die sich dem Geschäftsmodell Kundenabzocke durch Strafzettel auf Kundenparkplätzen bedienen.
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